Transparenzregister Meldung
Der Service zur Transparenzregister Meldung übernimmt die korrekte Eintragung der spezifischen Inhaber- und Firmendetails sowie erweiterte Informationsangaben zum Transparenzregister und schützt vor möglichen Bußgeldern durch fehlende Angaben bei der Registrierung. Außerdem erinnert der Meldeservice zum Transparenzregister jährlich an die Aktualisierung Ihrer Firmendaten und wird von Ihnen gemeldete Änderungen direkt im Transparenzregister eintragen.
Sollten Sie bereits im Transparenzregister registriert sein und nur einen Auszug aus dem Transparenzregister benötigen, können Sie den Auszug hier beantragen.
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Was ist das Transparenzregister?
Das Transparenzregister ist am 27.06.2017 vom Bundesministerium der Finanzen eingeführt worden. Dieses Register setzt die vierte EU-Geldwäsche-Richtlinie 2015/849 in der Bundesrepublik Deutschland um und soll dazu dienen, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Gesetzliche Grundlagen für das Transparenzregister sind in den sogenannten Geldwäschegesetzen in Abschnitt 4 (§§ 18ff GwG) sowie in verschiedenen dazugehörigen Verordnungen zu finden. Das Transparenzregister sammelt relevante Eintragungen von wirtschaftlich Berechtigten und ist elektronisch geführt.
Transparenzregister-Meldung.de, der Meldeservice zum Transparenzregister übernimmt als Dienstleister für Sie die Anmeldung im Transparenzregister und Übermittlung Ihrer Firmendaten.
Für wen ist der Eintrag in das Transparenzregister Pflicht?
Für den Eintrag ins Transparenzregister sind alle nach dem Geldwäschegesetz wirtschaftlich Berechtigten (GwG) verpflichtet. Im Geldwäschegesetz (GwG) sind alle transparenzpflichtigen Rechtseinheiten aufgeführt. Dementsprechend sind in §§ 20, 21 GwG unter § 19 Abs. 1 GwG aufgeführten Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten der transparenzpflichtigen Rechtseinheiten einzuholen, aufzubewahren, laufend zu aktualisieren und der registerführenden Stelle jederzeit zur Eintragung in das Transparenzregister zu übermitteln.
Gemäß § 20 GwG
Juristische Personen des Privatrechts (z.B. GmbH, UG haftungsbeschränkt, Limited, AG und SE)
Eingetragene Personengesellschaften (z.B. OHG, KG, GmbH & Co. KG)
Selbst wenn dies nur Ein-Personen-Gesellschaften sind, sind sie selbst mitteilungspflichtig und müssen Angaben zu ihren wirtschaftlichen Eigentümern machen.
Gemäß § 21 GwG
Trusts
Nichtrechtsfähige Stiftungen, wenn der Stiftungszweck aus Sicht des Stifters eigennützig ist
Rechtsgestaltungen, die solchen Stiftungen in ihrer Struktur und Funktion entsprechen
Bei Rechtsgestaltungen nach § 21 GwG sind die Verwalter von Trusts (Trustees) und Treuhänder mitteilungspflichtig.
Warum sollten Sie die Transparenzregister Meldung durch den Meldeservice vornehmen lassen?
Sie können den Eintrag und die jährliche Aktualisierung der eingetragenen Angaben zum Transparenzregister zwar selbstständig durchführen, was jedoch in der Praxis mit einem nicht unerheblichen Zeitaufwand und möglichen Bußgeldern durch falsche Datenübermittlung verbunden ist.
Mit der Nutzung des Service zur Transparenzregister Eintragung werden jährlich alle formellen Arbeiten, die im Zusammenhang mit der Meldung oder Einsichtnahme in das Transparenzregister in Verbindung stehen übernommen:
Korrekte Registrierung
Korrekte Registrierung der Inhaber- und Firmendetails
Dokumentation
Erfassung, Einreichung, Aufbewahrung, Dokumentation und Aktualisierung der relevanten Informationen
Erinnerungsservice
Rechtzeitige Erinnerung an die jährliche Aktualisierung Ihrer Daten
Dadurch ersparen Sie sich Zeit und Nerven und vermeiden hohe Bußgelder durch die Übermittlung von ggf. unsachgemäßen Angaben.
Optional ist in Zusammenarbeit mit qualifizierten Anwaltskanzleien eine Rechtsberatung möglich, um ggf. die notwendige Klarheit über die anzugebenden wirtschaftlichen Verhältnisse einzuholen und Ihre Pflicht zur Eintragung ins Transparenzregister überprüfen lassen.
Leistungsumfang, Haftungsfragen und Kosten der verschiedenen Service-Optionen sind in den AGBs zum Transparenzregister Meldeservice geregelt.
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